Autoren: Jean Zollatz und Sven Kiesow
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage „Steuerfallen geschickt umgehen!” zu NWB Heft 22/2013.
Ein Einzelunternehmer beschließt im Juli 2012 sein Unternehmen, in dem seit Jahren hohe Gewinne erzielt werden, rückwirkend zum 1. 1. 2012 in eine neu gegründete GmbH zu Buchwerten einzubringen. Die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz des Einzelunternehmens zum 31. 12. 2011 sieht wie folgt aus:
Anlagevermögen | 50.000 € | Eigenkapital | 25.000 € |
Umlaufvermögen | 50.000 € | Verbindlichkeiten | 100.000 € |
Bank | 25.000 € | – | |
Aktiva | 125.000 € | Passiva | 125.000 € |
Aufgrund der hohen Ertragskraft des Unternehmens beträgt der Teilwert 500.000 €. Die Ausgliederung (Umwandlung) wird am 21. 8. 2012 zum Handelsregister angemeldet und nach einigen Verzögerungen am 30. 11. 2012 im Handelsregister eingetragen. Bei Erstellung der Bilanz der neu gegründeten GmbH zum 31. 12. 2013 wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Das Geschäftsjahr 2012 verlief für das Unternehmen äußerst erfolgreich. Es wurde ein Gewinn von 300.000 € erzielt. Bis zur Anmeldung der Ausgliederung im August 2012 entnahm sich der Unternehmer monatlich 20.000 €, mithin 140.000 €. Ab September 2012 zahlte er sich ein Geschäftsführergehalt in Höhe von monatlich 15.000 €.
Die Entnahme in Höhe von 140.000 € (= 7 • 20.000 €) sowie die vom September bis November gezahlten Gehälter in Höhe von insgesamt 45.000 € Gehalt übersteigen das zu Buchwerten eingebrachte Betriebsvermögen um 160.000 €. In dieser Höhe ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Buchwertaufstockung unter entsprechender Aufdeckung von stillen Reserven vorzunehmen.
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