Internationale Steuerberatung, Steuergestaltung und Steueroptimierung
Die Globalisierung der Wirtschaft betrifft längst nicht mehr nur international agierende Konzerne, sondern auch kleine und mittelständische Firmen. Anders als die Konzerne, können Sie jedoch nicht auf spezialisierte Abteilungen zurückgreifen, um sich den damit verbundenen komplexen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen stellen. Auch Ihr sonst so routinierter Steuerberater stößt bei der schwierigen Materie des internationalen Steuerrechts schnell an seine fachlichen oder zeitlichen Grenzen. Gleichzeitig konzentriert sich die Finanzverwaltung zunehmend auf grenzüberschreitende Sachverhalte und lässt diese durch entsprechend ausgebildete Fachprüfer untersuchen. Als Fachberater für Internationales Steuerrecht verhelfe ich daher seit 2009 anderen Steuerberatern und ihren Unternehmen in Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu ihrem Recht, gebe Gestaltungsempfehlungen und weise auf mögliche Risiken hin.
Ihr Auslandsengagement: Chance und Risiko zugleich
Beim Gang ins Ausland sind viele Regelungen zu beachten, deren Nichtbeachtung in der Praxis immer wieder zu Problemen führt. Im Folgenden habe ich einige Beispiele hierfür aufgeführt, die in der Beratungspraxis häufiger auftreten und durchaus hohe Steuerschäden nach sich ziehen können:
- Verlagert ein deutsches Unternehmen bestimmte Wertschöpfungsprozesse (z.B. Produktions- oder Dienstleistungsprozesse) ins Ausland, kann darin eine sog. Funktionsverlagerung erblickt werden, die der Besteuerung unterliegt.
- Verlegt ein deutscher Steuerpflichtiger, der an einer GmbH beteiligt ist, seinen Wohnsitz ins Ausland, sieht er sich der sog. Wegzugsbesteuerung ausgesetzt. Allein der Schritt ins Ausland führt dazu, dass der GmbH-Anteil mit seinem aktuellen Wert einer (Schluss-)Besteuerung unterworfen wird.
- Die Auslandsgewinne werden dort einer zu hohen Quellensteuer unterworfen, die im Inland nicht oder nur teilweise auf die deutsche Steuer angerechnet. Durch den sog. Anrechnungsüberhang entsteht so eine Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften.
- Sind deutsche Gesellschafter mehrheitlich an ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Niedrigsteuerland beteiligt, ist die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz zu beachten. Die dort erzielte Auslandsgewinne sind eventuell den inländischen Gesellschaftern zuzurechnen.
Auf der anderen Seite bieten die unterschiedlichen Rechts- und Steuervorschriften zugleich vielfältige Möglichkeiten zur Minderung und Optimierung der steuerlichen Belastung. Nutzen Sie diese und holen Sie sich die dafür notwendige Expertise ins Haus!
Inlandsaktivitäten von Ausländern und ihre Besonderheiten
Aber auch im umgekehrten Fall, also wenn ein Ausländer im Inland tätig wird, gilt es, steuerliche Sonderregelungen zu beachten.
Insbesondere der letztere Fall erweist sich in der Praxis immer wieder als problematisch und ist besonders tückisch! Denn in diesen Fällen werden oft Unternehmen für die nicht einbehaltene Quellensteuer in Haftung genommen, die selbst nicht grenzüberschreitend tätig sind und sich daher mit der komplizierten Rechtsmaterie nicht beschäftigen. In solchen Fällen sollte die folgende Praktikerregel beachtet werden: Immer dann, wenn Zahlung an ausländische Unternehmen und Personen geleistet werden, sollte über einen Quellensteuerabzug nachgedacht werden!
Beratungsfeld Verrechnungspreise – Grenzüberschreitender Leistungsaustausch in der Gruppe
In der internationalen Steuerberatung hat die Bestimmung korrekter Verrechnungspreise bei einem grenzüberschreitenden Leistungsaustausch innerhalb einer Gruppe eine herausgehobene Bedeutung. Die Finanzverwaltung greift auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zunehmend solche Fälle auf, um sicherzustellen, dass das Steueraufkommen über die Verrechnungspreise nicht künstlich ins Ausland verlagert wird. Daher sind die Verrechnungspreise aufwendig zu dokumentieren, anderenfalls drohen erhebliche Steuernachzahlungen. Allerdings vernachlässigen mittelständische Unternehmen diese steuerliche Pflicht regelmäßig. Der Ärger mit dem Finanzamt ist so bereits vorprogrammiert: Denn die fehlende Verrechnungspreisdokumentation berechtigt die Finanzverwaltung zur Schätzung, woraus regelmäßig hohe Steuernachzahlungen resultieren.
Wenn Sie die derartige steuerliche Nachteile vermeiden wollen, berate ich Sie gern bei der Erstellung der Dokumentation oder bei der Einrichtung eines Verrechnungspreissystems.
Die kleine Frage: Steuer-Hotline für Internationales Steuerrecht
Häufig möchten Sie gar keine umfassende Beratung, sind sich aber dennoch über bestimmte Aspekte des internationalen Steuerrechts unsicher. Daher stehe ich Ihnen und Ihrem Steuerberater gern auch für eine kleine Anfrage telefonisch zur Verfügung. In vielen Fällen genügt ein kurzes Telefonat, um Ihren Sachverhalt zu klären und steuerliche Nachteile auszuschließen.
Steuerhotline
+ 49 179 4547754
Leistungen Internationale Steuerberatung
Zwischen Steueroptimierung und Abwehrberatung
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten liegen Chancen und Risiken nah beieinander. Greifen Sie und Ihr Steuerberater daher auf meine langjährige Erfahrung zurück und optimieren Sie Ihre Steuerstrukturen und vermeiden Sie gleichzeitig Steuernachteile.
Internationale Steuerberatung
- Telefonische Auskunft
- Abwehrberatung
- Gestaltung von Verrechnungspreisen
- Wegzugsbesteuerung
- Steueroptimierte Gestaltung geplanter Auslandsaktivitäten
- Unterstützung bei der Entlastung von Quellensteuern
Nehmen Sie Kontakt zu mir auf!
- SVEN KIESOW