NWB zertifizierter Verrechnungspreis-Experte

Verrechnungspreis-Beratung

Verbundene Unternehmen müssen bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen untereinander bei der Preisgestaltung genaue steuerliche Vorgaben einhalten (sog. Verrechnungspreise). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass durch einseitige Verrechnungspreise internationale Steuergefälle gezielt ausgenutzt werden. Daher hat der Steuergesetzgeber in den vergangenen Jahren eine Flut an Regelungen und Vorgaben geschaffen, die das inländische Steueraufkommen sichern sollen. Fast keine Betriebsprüfung in einem international tätigen Unternehmen endet ohne Diskussion der Verrechnungspreise zwischen Finanzamt und dem betroffenen Unternehmen und dessen Steuerberatern. Erfahrungsgemäß geht die Finanzbehörde zunächst davon aus, dass die Verrechnungspreise zum Nachteil der deutschen Besteuerung vereinbart wurden..

Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geraten immer mehr in das Visier der Steuerprüfer. Die in den letzten Jahren massig gestiegenen Dokumentationserfordernisse in Bezug auf Verrechnungspreissachverhalte werden jedoch gleichwohl in der breiten Masse weitgehend ignoriert. Diese unzureichende Vorbereitung auf diese Thematik führt im Prüfungsfall häufig zu erheblichen Einkommenskorrekturen, nicht selten im existenzbedrohenden Maße. Dem geballten Know How der speziell ausgebildeten Auslandsfachprüfer können die Unternehmen ohne Vorbereitung dann nichts entgegensetzen. Gleichzeitig zeichnet sich ab, dass der wachsende staatliche Bedarf an Steuereinnahmen diesen Trend zukünftig weiter verschärfen wird.

Als Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, insbesondere KMU in allen Aspekten von Verrechnungspreisen zu unterstützen, sei es die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentationen oder die Verteidigung Ihrer Rechtsposition gegenüber Finanzämtern, Betriebsprüfern und Steuerfahndern. In der Verrechnungspreisberatung kann ich meine Leidenschaften, das Internationale Steuerrecht, Gestaltungs- und Unternehmensberatung, in idealerweise mit einander verbinden. Überdies kann ich meine langjährigen Praxiserfahrungen aus der steuerlichen Abwehrberatung und als kaufmännsicher Geschäftsführer einer mittelständischen Unternehmensgruppe in die Beratung einfließen lassen.

Verrechnungspreisdokumentation

Korrekte Verrechnungspreise weisen Sie dem Finanzamt mit einer sogenannten Verrechnungspreisdokumentation nach. Eine solche Dokumentation Ihrer Verrechnungspreise bedeutet zunächst einiges an Aufwand für Sie. Denn Betriebsprüfer wollen wissen, wie die Verrechnungspreise zustande gekommen sind. Und das müssen Unternehmen haarklein belegen können. Dabei ist die Festsetzung der Verrechnungspreise an strenge Regeln gebunden. Nur wenn Sie gute Argumente haben, können Sie die Finanzbeamten überzeugen und dem Risiko hoher Steuernachzahlungen oder gar Strafzuschläge aus dem Weg gehen.

Nach meiner Praxiserfahrung scheuen viele KMU zunächst diesen Dokumentationsaufwand und setzen sich mit dieser erst im Ernstfall, also im Zeitpunkt der Prüfungsankündigung auseinander. Ein fataler Fehler. Denn in diesem Fall haben Sie nur 60 Tage für die Erstellung Verrechnungspreisdokumentation Zeit. Diese müssen Sie für alle Prüfungsjahre erstellen, die meist einige Zeit zurückliegen. Die Praxis zeigt, dass diese Frist in den allermeisten Fällen nicht genügt, zumal die Frist für die Dokumentation von außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sogar nur nur 30 Tage beträgt. In diesen Fällen bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, innerhalb der Frist eine „Notdokumentation“ zu erstellen, die sich an den gesetzlichen Mindeststandards orientiert, um so den Nachteilen einer fehlenden bzw. verspätet vorgelegten Dokumentation vorzubeugen.

Denn diese Nachteile sind ganz erheblich. Bei verspäteter Vorlage kann das Finanzamt einen Strafzuschlag von bis zu 1 Mio. EUR erheben, mindestens jedoch 100 EUR pro Tag. Noch nachteiliger ist jedoch der Umstand, dass der Steuerprüfer nun im Rahmen einer Schätzung einen anderen Verrechnungspreis festlegen darf. Bei einer nicht verwertbaren Dokumentation drohen weitere Nachteile: Hier beträgt der Strafzuschlag 5 bis 10% der Einkünftekorrektur, jedoch mindestens 5.000 EUR.

Nachfolgend habe ich die Nachteile in einer Tabelle zusammengefasst:
Übersicht
Strafzuschläge
Einkünfte-
Korrektur
Höhe des Strafzuschlags
%MinimumMaximum
Keine oder im Wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungja5% - 10% des Korrektur-betrags5.000 EUR
Keine oder im Wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungnein5.000 EUR
Verspätete Vorlage einer verwertbaren AufzeichnungUnerheblichmind. 100 EUR für jeden vollen Tag der Frist-überschreitung1 Mio. EUR

Mein Angebot für Sie:

Sicherlich ist es nachvollziehbar, dass KMU – im Unterschied zu multinationalen Konzernen – zunächst den mit einer Verrechnungspreisdokumentation verbundenen Aufwand scheuen. Andererseits erlebe ich regelmäßig, dass dieses Versäumnis den Unternehmen im Rahmen einer Steuerprüfung teuer zu stehen kommt. Erschwerend kommt hinzu, dass KMU oft verrechnungspreisspezifische Besonderheiten aufweisen, die sich im Rahmen einer Betriebsprüfung zusätzlich nachteilig auswirken können. Daher biete ich ergänzend zur kompletten Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation speziell für KMU folgende, abgestufte Beratungsleistungen an:

Beratungsleistungen Verrechnungspreise

1. Die kleine Frage: Steuer-Hotline für Verrechnungspreisthemen

Möglicherweise möchten Sie zunächst gar keine umfassende Beratung, sind sich aber dennoch über bestimmte Verrechnungspreisaspekte unsicher. Daher stehe ich Ihnen und Ihrem Steuerberater gern auch für eine kleine Anfrage telefonisch zur Verfügung. Mitunter genügt ein kurzes Telefonat, um Ihren Sachverhalt zu klären und steuerliche Nachteile auszuschließen.

Ihr Nutzen:
  • Rechtssicherheit zu einem bestimmten Verrechnungspreisaspekt durch kurzes Telefonat
2. Ihr Einstieg in die Dokumentation: Der Verrechnungspreis-Quick Check

Durch einen standardisierten Quick Check bin ich in der Lage, Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Verrechnungspreissituation zu geben. Ein Quick Check beinhaltet:

  • Aufbereitung und Analyse Ihrer Finanzdaten (Bilanz-, GuV- bzw. Transaktionsdaten),
  • Aufbereitung und Analyse der bestehende Organigramme (Gruppe, Personal etc.),
  • Analyse der bestehenden Verträge,
  • Analyse der konzerninternen Preisbildung,
  • Analyse sonstige Sachverhalte und Dokumente.

Im Vorfeld stimmen wir uns ab,welche der o.a. Aufgaben Sie möglicherweise selbst übernehmen wollen. In Abhängigkeit von dieser Aufgabenverteilung legen wir im Vorfeld einen festen Pauschalpreis für den Quick Check fest. die In einem Abschlussgespräch besprechen wir zusammen die Ergebnisse sowie mögliche Lösungsansätze.

Ihr Nutzen:
  • Alle Verrechnungspreisrisiken auf einen Blick
  • Maßgeschneiderte Lösungsvorschläge zur Reduktion bestehender Risiken, Ihrer Steuerbelastung und Ihrer Compliance-Kosten
  • Erster Schritt zur Verrechnungspreisdokumentation durch Aufbereitung Ihrer Finanzdaten
  • Kalkulierbare Kosten durch festen Pauschalpreis
3. Maßgeschneidert: Die Verrechnungspreisdokumentation im Baukastenprinzip

Und schließlich biete ich Ihnen die Erarbeitung und Anlegung einer speziell auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Dokumentationsstruktur an, innerhalb derer Sie selbstständig die beizubringenden Komponenten regelmäßig aktualisieren und archivieren können. Damit sind Sie im „Ernstfall“ in der Lage, die Dokumentation für einen bestimmten Betriebsprüfungszeitraum rechtzeitig innerhalb der von rechtlicher Seite gegebenen 60-Tage-Frist zur Verfügung stellen zu können.

Ihr Nutzen
  • Vermeidung von Sanktionen durch verspätete bzw. unverwertbare Dokumentation
  • Frühzeitige, rechtssichere Dokumentation sogenannter „außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle“ (z. B. Wegfall langfristiger Verträge, Funktionsverlagerung o. Ä.)
  • Zeit- und Kostenersparnis durch Entwicklung einer Verrechnungspreisdokumentation, maßgeschneidert für Ihr Unternehmen
  • Sie selbst bestimmen den Grad der Unterstützung bei Erstellung der Dokumentation

Weiterführende Informationen zur Verrechnungspreisdokumentation

Nachfolgend habe ich einige grundsätzliche Informationen zur Verrechnungspreisdokumentation für Sie zusammengetragen.

Dokumentationspflicht

Zunächst eine formale Verrechnungspreisdokumentation ist nur erforderlich, wenn Ihr Jahresumsatz mit verbundenen Unternehmen die nachfolgenden Beträge überschreitet:

  • bei Warenlieferungen nicht mehr als 6 Mio. EUR und
  • bei Dienstleistungen ohne Warenlieferungen nicht mehr als 600.000 EUR.

In diesen Fällen sind jedoch Sie verpflichtet, dem Steuerprüfer Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessene Verrechnungspreise belegen.

Bei gewöhnlichen Geschäftsvorfällen ist die Verrechnungspreisdokumentation auf Anforderung des Finanzamts innerhalb einer Frist von 60 Tagen vorzulegen. In der Regel ergeht die Aufforderung zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation zusammen mit der Prüfungsanordnung. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen ist die Verrechnungspreisdokumentation innerhalb einer Frist von 30 Tagen vorzulegen und zudem zeitnah zu erstellen. Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle gelten beispielsweise gruppeninterne Umstrukturierungsmaßnahmen oder Änderungen der Geschäftsstrategie. Die Dokumentation gilt als zeitnah erstellt, wenn sie innerhalb von 6 Monaten des Wirtschaftsjahres erfolgt, in dem sich der Geschäftsvorfall ereignet hat.

Aufbau und Inhalt einer Verrechnungspreisdokumentation

Entsprechend § 90 Abs. 3 AO i.V.m. §§ 1-5 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) setzt sich eine Verrechnungspreisdokumentation aus einer unternehmensbezogenen Dokumentation (sog. Sachverhaltsdokumentation) sowie der Verrechnungspreisanalyse (sog. Angemessenheitsdokumentation) zusammen. Beide Dokumentation müssen mindestens die folgenden Inhalte aufweisen:

Sachverhaltsdokumentation
  1. Organisationsaufbau
    • Konzernstruktur und Beteiligungsverhältnisse
    • Organisationsstruktur
    • Geschäftsbeschreibung (Produkte, Kunden, Lieferanten)
  2. Geschäftsvorfälle
    • Art und Umfang (z.B. Warenbewegungen, Dienstleistungen, etc.)
    • Auflistung der immateriellen Werte
    • Verträge
  3. Funktions- und Risikoanalyse
    • Beschreibung der ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie Vertragsbedingungen
    • Eingesetzte Vermögenswerte
    • Markt- und Wettbewerbssituation
    • Wertschöpfungskette /-beitrag
Angemessenheitsdokumentation
  • Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung
  • Aufzeichnung der Informationen bei Verrechnungspreisbestimmung
  • Auswahl, Begründung und Geeignetheit der Verrechnungspreismethode
  • Kalkulationsgrundlagen
  • Drittvergleichsdaten

Besondere Verrechnungspreisaspekte bei KMU

Die Überprüfung von Verrechnungspreissachverhalten stellt mittlerweile keinesfalls nur eine Thematik dar, der sich nur multinationale Großkonzerne widmen müssen. Immer mehr klein- und mittelständische Firmen müssen sich im Rahmen der Betriebsprüfung mit Verrechnungspreisthemen und nicht zuletzt mit einem geschulten Auslandsfachprüfer auseinandersetzen. Haben sich die betroffenen Unternehmen bis dato wenig bis gar nicht mit dem Thema Verrechnungspreise beschäftigt, haben diese spezialisierten Betriebsprüfer leichtes Spiel, Gewinnschätzungen vorzunehmen und Strafzuschläge festzusetzen.

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Die meist – zumeist inhabergeführten – KMU üben zudem häufig sog. Nonroutinetätigkeiten aus. Im Gegensatz zu sog. standardisierten Routinetätigkeiten (z.B. bei funktionsschwachen Vertriebstätigkeiten), sind diese schwieriger im Rahmen der Verrechnungspreisanalyse zu beurteilen und daher im Prüfungsfall ungleich schwerer zu verteidigen sind. Da sich bei Nonroutinetätigkeiten zudem die Erhebung von Vergleichsdaten allgemein als schwierig erweisen kann, verlangt die Betriebsprüfung nicht selten die Anwendung der Profit Split-Methode, was in der Regel zu deutlichen Gewinnanpassungen führt. Daher ist in solchen Fällen eine detaillierte Wertschöpfungskettenanalyse notwendig, aus welcher der Wertbeitrag jedes beteiligten Konzernunternehmens hervorgeht.

Im Rahmen der Verrechnungspreisanalyse ist vorrangig der tatsächliche Fremdvergleich durchzuführen, bei dem betriebsexterne als auch -interne Fremdvergleichsdaten herangezogen werden können. In der Praxis können allerdings nur in wenigen Fällen verwertbare Fremdvergleichsdaten mit zumutbarem Aufwand beschafft werden. Überdies haben Datenbankanalysen für KMU aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs (nur bei Routineunternehmen) sowie der damit verbundenen Kosten kaum eine praktische Relevanz. Liegen keine verwertbaren Fremdvergleichsdaten vor, bleibt dem Unternehmen nur noch die Möglichkeit des hypothetischen Fremdvergleichs. Dieser ist jedoch sehr aufwendig in der Anwendung und zudem Prüfungsfall sehr streitanfällig. Gleichwohl lässt sich mit diesem Ansatz das ernsthafte Bemühen um die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes dokumentieren und sollte daher vor allem bei fehlenden Fremdvergleichsdaten in Betracht gezogen werden.

Abwehrberatung

Immer mehr international aufgestellte mittelständische Unternehmen geraten in das Fadenkreuz von Außenprüfern und Steuerfahndern. Die Finanzverwaltung profitiert dabei auch von der international erhöhten Transparenz. Diese ermöglicht es ihr, interne Preisgestaltungen und deren Zustandekommen in einer Unternehmensgruppe viel detaillierter als bisher zu prüfen. Zudem hat die OECD hat die steuerlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Transfer Pricing in den letzten Jahren deutlich verschärft, deren Vorgaben viele Staaten nun in innerstaatliches Recht umsetzen. Auch aus diesem Grund gehören Verrechnungspreise inzwischen zu den zentralen Themen bei Außenprüfungen.

Kommt das Unternehmen den gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentations- und Mitwirkungspflichten nicht oder nur eingeschränkt nach und fallen die Verrechnungspreisanpassungen deutlich höher aus, geht die Finanzverwaltung immer häufiger von einem strafbaren Verhalten aus. Dies ist auch der Fall, wenn Sachverhalte, die bei früheren Betriebsprüfungen festgestellt wurden, in gleicher Weise auch in den Folgejahren auftreten, ohne dass daraus die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen gezogen worden wurden. War es früher fast undenkbar, dass in Zusammenhang mit Verrechnungspreisen Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, kann in der Beratungspraxis immer häufiger festgestellt werden, dass Betriebsprüfer mit der Einleitung eines Strafverfahrens drohen, um den aus ihrer Sicht „richtigen“ Verrechnungspreis durchzusetzen. Im Ergebnis sind Steuerstrafverfahren in Zusammenhang mit Verrechnungspreisen daher leider keine Seltenheit mehr.

Auch wenn längst nicht jede Betriebsprüfung in einem Steuerstrafverfahren mündet: Immer mehr Steuerprüfer machen rege Gebrauch von ihren Sanktionsmöglichkeiten, sollten sie bei Anforderung zur Unterstützung einer Betriebsprüfung eine unzureichende Verrechnungspreisdokumentation vorfinden. Konkret bedeutet dies, dass neben den steuerlichen Folgen einer möglichen Einkunftsanpassung ein Strafzuschlag hierauf (5-10 % der Korrektur, mind. EUR 5.000) sowie ein Verspätungszuschlag (bis zu EUR 1 Mio, mind. EUR 100/Verzögerungstag) festgesetzt werden können. Da es sich bei den Untergrenzen der Sanktionen um Mindestbeträge handelt, die – unabhängig von Prüfungsergebnis – „festzusetzen sind“, kann dies besonders für mittelständische Unternehmen schmerzhaft werden.

Mein Angebot für Sie:

Eine Steuerprüfung, erst recht, wenn zusätzlich die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens droht, bedeutet für Sie eine enorme zeitliche, finanzielle und nicht zuletzt nervliche Belastung. In meiner bisherigen steuerberatenden Tätigkeit habe ich eine Vielzahl von Abwehrberatungsfällen für andere Berufskollegen und ihre Unternehmen betreut. Aufgrund dieser Erfahrung bin ich in der Lage, Ihnen im Streit mit dem Fiskus die notwendige Unterstützung zu geben. Als Fachberater für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreispraktiker helfe ich Ihnen und Ihrem Steuerberater in der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. So sind Sie auch im fachlichen Streit mit spezialisiertem Auslandsfachprüfer in der Lage, diesem auf Augenhöhe zu begegnen.

Ihr Nutzen:
  • Punktgenaue zusätzliche fachliche Unterstützung für Sie und Ihren Steuerberater
  • Entlastung im laufenden Prüfungsverfahren durch vorher festgelegte Rollenverteilung
  • Gemeinsame Entwicklung einer klaren, vorausschauenden Verteidigungsstrategie

Für Berufskollegen: Fachliche Unterstützung in der Abwehrberatung

Die Begleitung von Betriebsprüfungen sowie die Führung von Einspruchs- und Klageverfahren ist enorm zeitaufwendig und erfordert gerade in der Auseinandersetzung mit einem Auslandsfachprüfer spezielles Know-How. Daher biete ich meine Unterstützung auch für Berufskollegen wie Sie an. Den genauen Umfang der Beratung stimme ich im Vorfeld mit Ihnen ab. So kann ich entweder direkt mit dem Steuerprüfer in Kontakt gehen und Sie so entlasten oder ich unterstütze Sie im Hintergrund punktuell zu einzelnen Themen. Wie die Zusammenarbeit in Ihrem Fall konkret erfolgen soll, liegt also ganz bei Ihnen. Ihre bestehende Mandantenbeziehung respektiere ich: Mandatsschutz ist für mich selbstverständlich.

Ihr Nutzen:
  • Fachliche Unterstützung in der Auseinandersetzung mit dem Auslandsfachprüfer
  • Entlastung und mehr Sicherheit im Umgang mit speziellen Verrechnungspreisthemen
  • Gemeinsame Entwicklung einer vorausschauenden Verteidigungsstrategie für Ihren Mandanten

Die kleine Frage: Steuer-Hotline für Verrechnungspreisthemen

Häufig möchten Sie gar keine umfassende Beratung, sind sich aber dennoch über bestimmte Verrechnungspreisaspekte unsicher. Daher stehe ich Ihnen und Ihrem Steuerberater gern auch für eine kleine Anfrage telefonisch zur Verfügung. In vielen Fällen genügt ein kurzes Telefonat, um Ihren Sachverhalt zu klären und steuerliche Nachteile auszuschließen.

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Steuerhotline

+ 49 179 4547754

Verrechnungspreise als Gestaltungs- und Lenkungsinstrument

Es wäre falsch, mit einer Verrechnungspreisanalyse allein die Optimierung der Steuerquote anzustreben. Vielmehr können Verrechnungspreise gezielt als betriebwirtschaftliches Gestaltungsinstrument eingesetzt werden.

Ein wesentlicher Aspekt der Verrechnungspreisberatung ist die Analyse und Umgestaltung der gruppeninternen Wertschöpfungskette. Beispielsweise können bestimmte unternehmerische Prozesse standardisiert und an einem Unternehmensstandort gebündelt werden (z.B. durch Einrichtung von Hub-Strukturen bzw. Shared Service Centern oder dem Aufbau einer zentralen Managementholding). Oft ergeben sich durch die Bündelung von bestimmten Funktionen deutliche Kostensenkungspotentiale in Form von Erfahrungskurveneffekten und einer höheren Kapazitätsauslastung der Ressourcen. Angenehmer Nebeneffekt solch gebündelter Routinefunktionen: Gegenüber dem Finanzamt sind sie deutlich besser zu verteidigen!

Wie auch immer Ihr Unternehmen derzeit aufgestellt ist, eine Verrechnungspreisanalyse zwingt Sie, über Ihre Organisation und Ihr aktuelles Geschäftsmodell nachzudenken. Denn im Kern der Analyse stehen folgende Fragen:
  • Was sind Ihre Schlüsselfunktionen und Ihre Werttreiber?
  • Welche Funktionen sind austauschbar?
  • Womit verdienen Sie Geld und wo verlieren Sie es möglicherweise?

Dies sind Fragen, die Sie sich als Unternehmer ohnehin regelmäßig stellen sollten. Leider fallen solche strategischen Überlegungen nur allzu leicht dem operativen Geschäft zum Opfer. Insofern sollten Sie eine Verrechnungspreisdokumentation nicht nur als lästige steuerliche Pflicht betrachten, sondern gleichzeitig als Chance, Ihr Unternehmen im Markt besser aufzustellen. Selbst wenn Sie aktuell keinen Bedarf in einer Neugestaltung Ihres Geschäftsmodells sehen, so stellt die Verrechnungspreisdokumentation eine sehr gute Basis für nachfolgende Unternehmensberatungen dar.

Mein Angebot für Sie:
  • Dokumentation und Analyse Ihrer unternehmerischen Kernprozesse
  • Gestaltung klarer Funktions- und Risikostrukturen sowie Standardisierung der Intercompany-Transaktionen
  • Unterstützung bei der Erarbeitung konzerninterner Liefer-, Dienstleistungs-, Umlage-, Lizenzverträge, etc.
Ihr Vorteil
  • Schaffung einer betriebswirtschaftlichen Dokumention als Basis für Folgeberatungen
  • Analyse und Optimierung Ihrer unternehmerischen Prozesse und Ihres Geschäftsmodells
  • Reduktion der Angreifbarkeit Ihres Verrechnungspreissystems bei gleichzeitiger Erhöhung der Steuer- und Planbarkeit
  • Gezielter „Einkauf“ von speziellem Beratungs – Know How

Dauerbrenner in der Betriebsprüfung

Bestimmte Themen werden vom Finanzamt im Rahmen der Überprüfung Ihrer Verrechnungspreise besonders häufig aufgegriffen und sollten daher für besonders gut dokumentiert sein:

Betriebsstätten

In bestimmten Branchen (z.B. Finanz-, Bau- und Dienstleistungsindustrie) werden besonders häufig Betriebsstätten und Zweigniederlassungen gegründet. Zudem wurde der Betriebsstättenbegriff im Zuge des Actionsplans „Base Erosionand Profit Shiftung“ (BEPS) durch die OECD deutlich erweitert.

Hintergrund hierfür ist, dass die Marktstaaten einen angemesseneren Zugriff auf die in ihrem Land erzielten Gewinne erhalten sollen. Daher wird die Bedeutung von Betriebsstätten in der internationalen Gestaltungsberatung deutlich steigen. In diesem Fall stehen die Unternehmen vor der Aufgabe, Unternehmensgewinne zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen. Sowohl im sog. In-Bound Fall (ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebstätte) und im Out-Bound Fall (inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte) sind dann Betriebsstättengewinnermittlungen nebst Gewinnabgrenzung und Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen.

Finanztransaktionen
Neben Waren- und Dienstleistungstransaktionen geraten auch Finanztransaktionen zunehmend in den Fokus der Betriebsprüfung. Zu Finanztransaktionen zählen z.B. konzerninterne Darlehen, Bürgschaften , Patronatserklärungen und Cash Pools. Dabei wird häufig nicht nur die Angemessenheit der Höhe der Vergütung geprüft, sondern auch die damit zusammenhängenden Konditionen der Finanztransaktion oder die Kapitalstruktur der Gruppe.
Funktionsverlagerung
Grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb der Gruppe können Sie teuer zu stehen kommen. Verlagern Sie einzelne betriebliche Funktionen oder Einheiten wie Einkauf, Vertrieb, Produktion unentgeltlich ins Ausland, kann es sein, dass durch diese Transaktion stille Reserven aufgelöst werden und dadurch Steuern anfallen. Man spricht hierbei von einer sog. Funktionsverlagerung. Der Fiskus möchte damit die stiller Reserven in wertvollen immateriellen Wirtschaftsgütern, diese meist unter hohem Kostenaufwand in Deutschland geschaffen wurden und nun ins Ausland verlagert werden, final besteuern. Aufgrund der erheblichen steuerlichen Auswirkungen, die eine Funktionsverlagerung mit sich bringen kann, stellt dieses Thema regelmäßig einen zentralen Punkt in Betriebsprüfungen dar.
Lizenzen & Immaterielle Wirtschaftsgüter

Durch den zunehmenden Einsatz von immateriellen Wirtschaftsgütern (IP) in der Wirtschaft steigt auch die Bedeutung von Lizenzmodellen. Das Thema stellt auch einen Schwerpunkt der BEPS-Ergebnisse der OECD dar und hat so nochmals zusätzlich Aufmerksamkeit bei der Finanzverwaltung gewonnen. Nach der von der OECD entwickelten DEMPE-Formel soll die Zuordnung von IP und den Erträgen hieraus entsprechend den Wertschöpfungsbeiträgen erfolgen. Demnach ist von entscheidender Bedeutung, welches Unternehmen im jeweiligen Gruppenverbund das betreffende IP entwickelt, verbessert, gewartet, geschützt und verwertet hat. Es ist in jüngeren Betriebsprüfungen im In- und Ausland bereits deutlich feststellbar, dass diese Fragen genau untersucht werden. Auftragsforschungs- oder Kostenverrechnungsmodelle im Zusammenhang mit IP werden kritisch hinterfragt.

Neben der Frage der Fremdüblichkeit einer Lizenz dem Grunde nach führt insbesondere auch die Höhe der Lizenzgebühr häufig zu Diskussionen in der Betriebsprüfung. Oft werden Lizenzgebühren ganz oder teilweise in den Fällen nicht akzeptiert, in denen sie zu Verlusten im Inland oder hohen Gewinnen in Ausland führen.

Kostenumlagen und Dienstleistungen

Häufig werden Kostenumlagen und Dienstleistungen in Betriebsprüfungen aufgegriffen, da ein Nutzennachweis der Dienstleistungen oft nur schwer zu erbringen ist (sog. Benefit Test). Insbesondere die Verrechnung von sog. gering wertschöpfenden oder auch „low-value-adding“ Services wird regelmäßig vonseiten der Steuerbehörden überprüft. Die typische Verrechnungspreismethode für die Vergütung von Dienstleistungen ist die Kostenaufschlagsmethode. In Bezug auf die Höhe des Kostenaufschlags empfielt die OECD im Rahmen ihrer BEPS-Initiative einen Kostenaufschlag von 5%.

Darüber hinaus sind der Praxis Kostenaufschläge innerhalb der Bandbreite von 3 bis 10% zu beobachten. Zusätzlich überprüft der Fiskus die verrechnete Kostenbasis sowie bei Kostenumlagen auch die Ermittlung des Verteilungsschlüssels. Für die steuerliche Anerkennung von Zahlungen für konzerninterne Dienstleistungen ist insbesondere der Nachweis des tatsächlich erhaltenen Nutzens beim Leistungsempfänger von enormer Bedeutung. Handlungsbedarf besteht auch, wenn sich der verwendete Kostenaufschlag deutlich außerhalb der üblichen, oben dargestellten Bandbreite bewegt.

Dauerverluste
Erleidet eine Konzerneinheit über einen längeren Zeitraum Verluste (sog. Dauerverluste), kann bereits dieser Umstand eine widerlegbare Vermutung auslösen, dass die Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen unangemessen sind. Dauerverluste von mehr als drei Jahren bewirken eine Beweislastumkehr zu Ihren Ungunsten. Sollten in Ihrer Gruppe Konzerneinheiten bestehen, die Dauerverluste aufweisen, haben Sie also dringenden Handlungsbedarf!

Leistungen Verrechnungspreise

Ihre Vorteile

Fundierte Erfahrungen in der internationalen Gestaltungsberatung
Beratungsfokus auf klein- und mittelständische Unternehmen
Zugriff auf breites und aktuelles Spezialwissen ohne Fachchinesisch
Langjährige Praxiserfahrungen in der Abwehrberatung
Praxisnahe Lösungsansätze durch frühere leitende Tätigkeit im Mittelstand

News/Blog

April 14, 2021
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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung: Mitunter möchten Mandanten von ihren Eltern eine Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übernehmen und diese im Gegenzug über eine Leibrente finanziell absichern. […]
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Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer von ausländischen Arbeitskräften: Viele inländische Arbeitgeber beschäftigen saisonweise beschränkt steuerpflichtige Arbeitskräfte aus dem Ausland. Der Lohnsteuerabzug wird dabei oft nach Steuerklasse I vorgenommen. […]
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Vermeidung der Wegzugsbesteuerung von GmbH-Anteilen

Vermeidung der Wegzugsbesteuerung von GmbH-Anteilen: Der unvorbereitete Wegzug eines inländischen GmbH-Gesellschafters ins Ausland kann mit erheblichen Steuerbelastungen verbunden sein. Vor dem Umzug ins Ausland sollte daher […]
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