Viele inländische Arbeitgeber beschäftigen saisonweise beschränkt steuerpflichtige Arbeitskräfte aus dem Ausland. Der Lohnsteuerabzug wird dabei oft nach Steuerklasse I vorgenommen. In einer anschließenden Lohnsteuer-Außenprüfung wird mitunter festgestellt, dass das Unternehmen weder eine Lohnsteuerkarte noch sog. ELSTAM-Daten noch Bescheinigungen des Betriebsstätten-Finanzamtes iSv. § 39 Abs. 2 bzw. 3 EStG vorlegen kann. Der Lohnsteuer-Außenprüfer nimmt dann in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse VI vor und nimmt den Arbeitgeber für die Steuernachforderung in Haftung.
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