Immer mehr international agierende Unternehmensgruppen fassen ihre Buchhaltungs- und Controllingprozesse in einer bestimmten (ausländischen) Konzerneinheit zusammen; meist unter Nutzung cloudbasierter Programme. Betrifft diese Umstrukturierung auch eine inländische Konzerneinheit, ist Folgendes zu beachten:
Seit dem JStG 2020 ist die Verlagerung der elektronischen Buchführung bzw. von elektronischen Aufzeichnungen in ein anderes EU-Land ohne expliziten Antrag möglich. Bei einer Verlagerung in einen Drittstaat ist gemäß § 146 Abs. 2b AO weiterhin die Bewilligung eines entsprechenden Antrags nötig. Da das Finanzamt den Antrag sozusagen vom Schreibtisch aus aufgrund der dargestellten Informationen prüft, ist es zwingend notwendig, den Antrag gründlich und umfassend vorzubereiten.
Dabei stellen sich insbesondere folgende Fragen:
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