Sven Kiesow *
Lange Zeit war die Thematik der Verrechnungspreise multinationalen Unternehmen vorbehalten. Ab 2003 haben sich die Dokumentationserfordernisse in diesem Bereich deutlich erhöht. Seither geht die deutsche Finanzverwaltung in der Betriebsprüfungspraxis zunehmend dazu über, Verrechnungspreissachverhalte aufzugreifen. Damit geraten auch verstärkt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in den Fokus der Betriebsprüfung. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Anforderungen einer Verrechnungspreisdokumentation und deren Beurteilung in der Betriebsprüfung.
(Schreiber/Nientimp, Verrechnungspreise, NWB Verlag Herne, 4. Aufl. 2012, ISBN: 978-3-482-58964-5)
Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 wurde die Verpflichtung zur Dokumentation von Verrechnungspreisen erstmals in § 90 Abs. 3 AO gesetzlich geregelt. Daher hat ein Steuerpflichtiger bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehung mit nahe stehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen. Art, Inhalt und Um- fang der geforderten Verrechnungspreisdokumentation werden zusätzlich sowohl durch die Ge- winnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) als auch durch das BMF-Schreiben vom 4. 2005 (BStBl 2005 I S. 570) – die sog. Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (VerwGr-Verfahren) – geregelt.
(Verschärfte Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise seit 2003 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) NWB OAAAB-05124)
Gemäß § 6 Abs. 2 GAufzV besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation, wenn im jeweiligen Wirtschaftsjahr weder
Bei der Prüfung der o. g. Betragsgrenzen sind konzerninterne Eingangs- und Ausgangsleistungen zusammenzurechnen (Tz. 3.4.17 VerwGr-Verfahren). Daher wird insbesondere die Betrags- grenze für konzernintern erbrachte Dienstleistungen schnell überschritten.
Trotz dieser gesetzlichen Verpflichtung sehen KMU häufig von der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation ab, vielfach um die eigenen finanziellen und personellen Ressourcen zu schonen. Hierbei muss jedoch bedacht werden, dass diese Dokumentation auf Anforderung durch die Finanzverwaltung – regelmäßig mit der Prüfungsanordnung – binnen 60 Tagen vorgelegt werden muss (§ 90 Abs. 3 Satz 8 AO).Im Falle der Nichtvorlage bzw. bei Unverwertbarkeit der vorgelegten Dokumentation wird der Finanzverwaltung gem. § 162 Abs. 3 AO eine Schätzungsbefugnis eingeräumt. Darüber hinaus sieht § 162 Abs. 4 AO in diesen Fällen bzw. bei verspäteter Vorlage der Dokumentation die Festsetzung bestimmter Strafzuschläge vor.
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