Autor: Sven Kiesow
Eine deutsche GmbH produziert und vertreibt seit Jahren erfolgreich ihre Produkte, auch auf dem tschechischen Markt. In 2004 gründet die GmbH in Tschechien eine Vertriebstochtergesellschaft, um dort den Vertrieb zu bündeln und auszubauen. In den Folgejahren häuft die ausländische Vertriebstochter Anlaufverluste in Höhe von 500.000 € an, die finanziell von der deutschen Muttergesellschaft getragen und in der Bilanz als Gesellschafterdarlehen ausgewiesen werden. Aufgrund der anhaltenden Verluste entschließt sich die GmbH in 2009 die ausländische Vertriebstochter zu liquidieren. Das – nunmehr uneinbringliche – Gesellschafterdarlehen in Höhe von 500.000 € wird kostenwirksam als Forderungsverlust ausgebucht.
Der Forderungsverlust in Höhe von 500.000 € ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Seit 2008 sind Gewinnminderungen aus konzerninternen Darlehen gem. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht mehr abzugsfähig. Das gilt insbesondere für Aufwendungen aus einem Verzicht oder dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens. Zwar sieht § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG die Möglichkeit der Führung eines Fremdvergleichs vor, welcher zur Aufhebung des Abzugsverbots führen soll. Es ist jedoch bereits jetzt erkennbar, dass die Finanzverwaltung diese Escape-Klausel in der Praxis restriktiv handhaben wird, so dass ein Drittvergleich nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen wird. Somit führt der Ausfall eines konzerninternen Darlehens regelmäßig zu einem steuerlichen Abzugsverbot des daraus resultierenden Forderungsverlustes.
Sollen die vorstehenden Rechtsfolgen vermieden werden, gilt es, bereits die Entstehung einer Gesellschafterforderung auf Ebene der deutschen Muttergesellschaft zu vermeiden. Andererseits benötigt die ausländische Vertriebstochter insbesondere in der Anlaufphase erhebliche finanzielle Mittel für die Erschließung des ausländischen Markts. Dies kann durch Umsetzung einer sog. Prinzipalstruktur erreicht werden.
Lesen Sie den ganzen Beitrag im PDF-Format: