Autoren: Dipl.-Kfm. Stefan Greil; Dipl.-Finanzwirt (FH) Sven Kiesow , M.I.Tax, StB, Fachberater für Internationales
Steuerrecht
Tax Compliance bezieht sich aus Sicht der Steuerpflichtigen u.a. auf die aktive und strategisch abgesicherte Befolgung steuerrechtlicher Gesetze, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Hingegen versteht die Steuerverwaltung Tax Compliance als Begriff mit einem eigenständigen Inhalt. Fraglich ist, ob beide Sichtweisen sich unvereinbar gegenüberstehen. Im Beitrag wird dabei v.a. Bezug auf Verrechnungspreisaspekte genommen.
Multinationale Unternehmen können Verrechnungspreise u.a. als ein steuerplanerisches Instrument einsetzen, um ihr erwartetes Welteinkommen zu maximieren bzw. die Konzernsteuerquote zu minimieren.1) Dabei wird seitens der Steuerverwaltung eine steuerliche Verrechnungspreisgestaltung gefordert, die eine sachgerechte regionale Abgrenzung der Steuerbemessungsgrundlagen und zutreffende Gewinnermittlung garantieren. Dieser Interessengegensatz und die Vernachlässigung von Verrechnungspreissachverhalten im Rahmen der Steuerplanung führen dazu, dass „[d]ie angemessene Verrechnung von Leistungsbeziehungen in der multinationalen Unternehmung […] ein seit Jahren viel diskutiertes Problem der Unternehmensbesteuerung“ 2) darstellt: Für die Stpfl. bestehen auf Grund von etwaigen Anpassungen des angesetzten Verrechnungspreises in Betriebsprüfungen Risiken hinsichtlich Doppelbesteuerungen. Mithin werden die Planungs- und Rechtssicherheit beeinflusst.3) Hingegen ist die Steuerverwaltung besorgt, dass multinationale Unternehmen, ihre Gewinne nach Belieben verlagern und das heimische Steuersubstrat gemindert wird.4) Daher werden Verrechnungspreise häufig in Betriebsprüfungen thematisiert, wobei Verrechnungspreisanpassungen zu echten steuerlichen Mehrergebnissen für die Steuerverwaltung führen.5) Deshalb kann es sein, dass sich die Steuerverwaltung in Zukunft vermehrt Verrechnungspreisaspekten widmet,6) insbesondere vor dem Hintergrund des effizienten Einsatzes von Prüfungsressourcen in der Steuerverwaltung.7) In diesem Zusammenhang sind auch die (geplanten) Neuerungen des § 1AStG, ein verschärftes steuerstrafrechtliches Umfeld (z.B. Regelung zur Selbstanzeige und Grundsatzurteil des BGH zur Steuerhinterziehung) sowie etwaige zusätzliche Möglichkeiten der informationstechnisch unterstützten Datenauswertung, z.B. durch die Einführung der E-Bilanz, von Bedeutung.
Die Stpfl. sollten sich hierauf einstellen und mit einem entsprechenden Verhalten Konflikten entgegenwirken. Hierfür bedarf es u.U. einer professionellen Unterstützung. Zugleich ist anzumerken, dass gerade Verrechnungspreissachverhalte und deren Prüfung durch die Steuerverwaltung eine besondere Belastung für die Stpfl. darstellen.8) Aber auch bei der Steuerverwaltung werden mitunter hierfür erhebliche personelle Ressourcen gebunden.9)
Im folgenden Beitrag sollen Tax Compliance Aspekte v.a. im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation und damit einhergehend mit der -gestaltung dargestellt werden, wobei vorab Tax Compliance sowohl aus Sicht des Stpfl. als auch der Steuerverwaltung darzustellen ist. Ziel ist es, hervorzuheben, dass eine aktive und strategisch abgesicherte Befolgung der gesetzlich vorgegebenen Dokumentations- und Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 3 AO und eine aktive Befolgung der Tax Compliance-Strategie seitens der Steuerverwaltung zu einer Win-Win-Situation für
Unternehmen und Steuerverwaltung führen kann.10)
Lesen Sie den gesamten Beitrag im PDF-Format: