Sven Kiesow *
Eine ausländische Produktionsgesellschaft vertreibt in Deutschland seit Jahren erfolgreich ihre Produkte über eine deutsche Vertriebstochtergesellschaft. In 2007 beauftragt sie ihre deutsche Vertriebstochter mit der Einführung einer neuen Produktlinie. Zur Deckung ihrer Entwicklungs- und Produktionskosten setzt diese bei der deutschen Vertriebstochter einen hohen Verrechnungspreis für die neuen Produkte durch. Da die deutsche Vertriebsgesellschaft die bezogenen Produkte nicht zu einem angemessenen Verkaufspreis am deutschen Markt absetzen kann, erzielt sie von Beginn an Verluste aus dem Vertrieb der neuen Produktlinie. Mehrere Versuche der deutschen Vertriebsgesellschaft, auf die Preisgestaltung der ausländischen Produktionsgesellschaft Einfluss zu nehmen, scheitern. Im Jahr 2012 werden die Produktion und der Vertrieb der neuen Produktlinie eingestellt. Die deutsche Gesellschaft erzielte aus dieser Geschäftsbeziehung über den Gesamtzeitraum einen Totalverlust von 800.000 € (vgl. nachfolgende Tabelle).
Geschäftsjahr | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
Alte Produktlinie | 200.000 | 200.000 | 200.000 | 200.000 | 200.000 | 200.000 | 200.000 |
Neue Produktlinie | -100.000 | -110.00 | -140.000 | -170.000 | -130.000 | -150.000 | |
Gesamtergebnis | 200.000 | 100.000 | 90.000 | 60.000 | 30.000 | 70.000 | 50.000 |
Der aus dem Vertrieb der neuen Produktlinie erzielte Totalverlust in Höhe von 800.000 € führt zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Für den Zeitraum 2007 bis 2012 ist ein angemessener Totalgewinn zu ermitteln. Dieser ist anstelle des erzielten Totalverlustes der Besteuerung der inländischen Vertriebsgesellschaft zugrunde zu legen.
Lesen Sie den ganzen Beitrag im PDF-Format: