Steuerplanung und Steuergestaltung
Nicht nur der unternehmerische Alltag wird immer komplexer und kurzlebiger, auch das Steuerrecht. Daher wird eine vorausschauende Steueroptimierung zusätzlich zur bloßen Erstellung der Steuererklärung immer bedeutsamer. Mit einer weitsichtigen Steuerplanung können Sie nicht nur einer Steuerprüfung gelassen entgegen sehen, sondern sparen auch langfristig Geld. In meiner langjährigen Beratungstätigkeit im Back Office einer überregionalen Steuerberatungsgesellschaft setzte ich, oft in Zusammenarbeit mit anderen Spezialisten, eine Vielzahl von Gestaltungsmodellen für Unternehmen um. Gern unterstütze ich auch Sie bei der Umsetzung Ihres ganz individuellen Steuerkonzeptes.
Ihr Weg zur optimalen Unternehmensstruktur
Die Suche nach Ihrer optimalen Unternehmensstruktur darf nicht nur durch die „steuerliche Brille“ erfolgen, sondern hat auch Ihre ganz persönlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Daher beachte ich im Rahmen meiner Strukturberatung neben einer angemessenen Gesamtbesteuerung auch Themen wie Haftungsbegrenzung, Schutz des erworbenen Vermögens und Unternehmensnachfolge. So besteht für Sie bei jeder Beratung die Möglichkeit, einen erfahrenen Steueranwalt mit umfangreichen Kenntnissen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht hinzuziehen. Gemeinsam suchen wir mit Ihnen nach der für Sie geeignetsten Organisationsform und optimieren die Abläufe in Ihrem Unternehmen.
Rund um das Thema „Steuerplanung und Steuergestaltung“ biete ich Ihnen folgende Leistungen:
- Unternehmensumwandlungen
- Optimierung von Unternehmensstrukturen
- Errichtung und Betreuung von Holdingstrukturen
- Betriebsaufspaltungs- und Verpachtungskonzepte
- Gestaltungen bei Betriebsübertragungen und -aufgaben
Überdies stehen viele Unternehmen zunehmend vor der Aufgabe, den Betrieb auf die nächste Generation zu übertragen. Für eine steueroptimale Unternehmensnachfolge berate ich Sie daher auch zu folgenden Themen:
- Entwicklung einer optimalen Vermögens- und Unternehmensstruktur für die Nachfolgeregelung
- Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge
- Gestaltung von Unternehmenskäufen und –verkäufen
Beispiel Steuersparmodell „Holding“
Viele Unternehmen werden in der Rechtsform der GmbH betrieben. Dabei halten in der Regel natürliche Personen die Gesellschaftsanteile an der GmbH direkt. Die GmbH ist allerdings im Vergleich eine steuerlich hochbelastete Rechtsform, wenn Gewinne ausgeschüttet werden sollen.
Der erzielte Gewinn wird zunächst auf Ebene der GmbH besteuert. Sitzt diese GmbH z.B.in Hamburg hat diese eine Gesamtsteuerbelastung (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) von ca. 32%. Wird der verbleibende Nachsteuergewinn an den Gesellschafter ausgeschüttet, so fällt wieder erneut Steuer auf Ebene des Gesellschafters an. Entweder in Form der Abgeltungssteuern von 25% oder in Höhe seines individuellen Einkommensteuersatz (z.B. 42%), je nach Lage des Falles.
Insbesondere dann, wenn Sie als GmbH-Gesellschafter die Ausschüttung nicht privat verwenden, sondern wieder investieren möchten, kann eine Holdingstruktur sinnvoll sein und so die Besteuerung der Ausschüttung vermieden werden.
Im Rahmen einer Holdingstruktur besitzen Sie die GmbH-Anteile nicht mehr direkt, sondern schalten eine weitere Kapitalgesellschaft (Holding) dazwischen. Wenn Sie dann die Gewinne der ursprünglichen GmbH (Tochtergesellschaft) ausschütten, geschieht dies an die Holding (Muttergesellschaft) und nicht an Sie als die Privatperson. Ihr Vorteil: Auf diese Gewinnausschüttung fallen keine 25% Kapitalertragssteuer an, so dass der auf die Holding-Ebene transferierte Gewinn dieser vollständig für weitere Investitionen zur Verfügung steht.
Vorteil Nr. 1:
Steuerbelastung der Holding nur bei ca. 1,5 – 2 %
Dies ist möglich, da die an die Holding ausgeschütteten Gewinne dort nahezu steuerfrei sind (Steuerbelastung ca. 1,5 bis 2%). Allerdings müssen die an die Muttergesellschaft hochgeschütteten Gewinne dort verbleiben und beispielsweise zu Investitionszwecken genutzt werden. Wenn Sie als Gesellschafter der Holding Ihrerseits Ausschüttungen an sich vornehmen, greift wiederum die Ausschüttungsbesteuerung mit der Abgeltungssteuer ein.
Vorteil Nr. 2:
(Nahezu) Steuerfreier Verkauf der Anteile möglich
Einen besonders großen Steuervorteil bietet die Holdingstruktur im Falle der Veräußerung. Denn wenn Sie die Anteile an einer Tochtergesellschaft später über die Holding veräußern wollen, können Sie den Veräußerungsgewinn praktisch steuerfrei vereinnahmen. Auch hier wird letztendlich nur eine 1,5-2% Steuer fällig.
Die Errichtung einer Holding ist nicht ganz einfach, insbesondere dann nicht, wenn Ihre GmbH bereits seit einigen Jahren am Markt tätig ist und daher bereits einen beträchtlichen Wert hat.
Gerne zeige ich Ihnen die Vorteile und Nachteile Ihrer ganz persönlichen Holdingstruktur im Rahmen einer Beratung auf. Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie mich bitte direkt telefonisch, per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Steuergestaltungsberatung – keine Sache nur für Unternehmen!
Auch in Ihrem privaten Bereich gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die ich Ihnen aufzeigen kann. Dabei haben Übertragungen von Einkünften und Vermögen innerhalb der Familie eine herausgehobene Bedeutung, erfordern gleichzeitig aber auch eine langfristige Planung und akribische Vorbereitung. Denn Verträge mit Familienangehörigen werden bei Betriebsprüfungen immer sehr kritisch durchleuchtet. Bei sorgfältiger Vorbereitung dieser Gestaltungen sind insbesondere die nachfolgenden Steuersparmodelle jedoch uneingeschränkt zu empfehlen:
Steuersparmodell Familie:
Wenn Sie Angehörige haben, stehen Ihnen im Hinblick auf Ihr privates und betriebliches Vermögen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zu, insbesondere bei der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer. Meist sehen die jeweiligen Steuergesetze Freibeträge vor, die eine steuerfreie Umverteilung von Vermögen innerhalb der Familie erlauben. So können Sie die Einkünfte auf Ihre Angehörigen verlagern und die Ausgaben (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) steuerlich geltend machen. Einkommensteuer für das Kind fällt in der Regel nicht an, da es das steuerfreie Existenzminimum im Jahr nicht überschreitet.
Gewerbesteuer sparen mit der GmbH atypisch & still:
Die GmbH atypisch & still ist eine Sonderform der stillen Gesellschaft, mit der sich eine erhebliche Gewerbesteuerersparnis erzielen lässt. Denn anders als eine klassische GmbH, darf sich die GmbH & atypisch Still für Zwecke der Gewerbesteuer einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 anrechnen lassen. Dadurch ist eine jährliche Gewerbesteuerersparnis von mehreren tausend Euro erzielen. GmbHs, deren Gewinne regelmäßig innerhalb dieses Freibetrags liegen, zahlen so praktisch gar keine Gewerbesteuer mehr. Bei diesem Gestaltungsmodell beteiligt sich ein stiller Teilhaber an Ihrer GmbH und erhält für eine Gewinnvergütung. Im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft, wird dieser jedoch darüber hinaus am Firmenwert des Unternehmens beteiligt und erhält darüber hinaus Mitspracherechte. Sie sehen: Ein solcher Schritt will gut überlegt sein, bietet sich jedoch bei Familienangehörigen geradezu an.
Steuergestaltung mit Immobilien:
Auch bei den vermieteten Immobilien im Privatvermögen ist viel Potenzial vorhanden, mit dem wir Ihre Steuerlast optimieren können. Das Umfinanzierungsmodell stellt in diesem Zusammenhang eine besonders interessante Gestaltungsvariante dar.
Beispiel Steuersparmodell „Umfinanzierungskarussell“
Bei Immobilien im Privatbesitz gibt es zahlreiche Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung. Eine davon ist das sogenannte „Umfinanzierungskarussell“; eine völlig legale Steuergestaltung.
Diese Gestaltung setzt zunächst eine bezahlte oder nur noch wenig belastete vermietete Immobilie in Ihren Eigentum voraus, die Sie bereits seit mehr als 10 Jahre besitzen. Möglicherweise benötigen Sie frisches Kapital, um
- eine Immobilie zur Eigennutzung zu erwerben (zum Beispiel Vergrößerung), wobei die alte Wohnung dann vermietet werden soll;
- eine Ferienimmobilie zu erwerben;
- ein erwachsenes Kind beim Hausbau finanziell zu unterstützen;
- private Aufwendungen mit Kredit zu finanzieren.
In diesem Fall sollten Sie über einen Verkauf Ihrer Immobilie an Ihren Ehepartner/Lebenspartner oder eine Gesellschaft (Kommanditgesellschaft oder GmbH) nachdenken.
Ein Beispiel:
Ein Mehrfamilienhaus befindet sich seit 1998 in Ihrem Besitz. Die Anschaffungskosten der Immobilie betrugen damals 250.000 DM. Inzwischen hat diese Immobilie einen Wert in Höhe von 750.000 EUR. In diesem Fall könnten Sie diese Immobilie steuerfrei außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist an Ihren Ehepartner verkaufen. Dieser finanziert den Kaufpreis (teilweise) mit einem Kredit. Den gezahlten Kaufpreis verwenden Sie dann für Ihre geplanten Zwecke, z.B. für den Umbau Ihres privates Hauses.
Durch diese Gestaltung erreichen Sie, dass
- steuerlich nicht abziehbare Zinszahlung für privat aufgenommene Zwecke (Umbau Ihres privaten Hauses) steuerlich abziehbar werden und
- das Abschreibungsvolumen der Mietimmobilie auf die Höhe des aktuellen, deutlich höheren Verkehrswertes gehoben wird.
Bei Verträgen zwischen nahestehende Personen sind einige steuerliche Fallstricke zu beachten. Unter Umstände werden auch die Wertansätze in den entsprechenden Verträgen von der Finanzverwaltung kritisch betrachtet. In diesem Fall empfehle ich die Erstellung eines Wertgutachtens durch einen öffentlich bestellten Gutachter.
Gerne zeige ich Ihnen Ihre Möglichkeiten bei der Umsetzung des Umfinanzierungsmodells auf. Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie mich bitte direkt telefonisch, per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Vorsicht bei diesen Steuerfallen
Es gibt jedoch auch Gestaltungen, die sich in der Praxis immer wieder als problematisch erweisen:
Steuerfalle 1:
Vermietung des eigenen Arbeitszimmers an die GmbH:
Mit dem eigenen Arbeitszimmer als GmbH-Gesellschafter Steuern sparen. Dieser Gedanke klingt naheliegend, kann aber richtig teuer werden. Gerade bei neu gegründeten Firmen erfolgt die Geschäftsleitung zunächst aus der Wohnung heraus. Was jedoch viele nicht beachten: Ihr GmbH-Anteil wird unter Umständen steuerverhaftet, da dadurch eine sog. Betriebsaufspaltung begründet wird. Bleibt eine solche Betriebsaufspaltung unerkannt, sitzen Sie auf einer tickenden steuerlichen Zeitbombe. Denn soll schnell, wie sie begründet werden kann, kann sie auch wieder aufgelöst werden, z.B. bei Anmietung eines größeren Büros. Aus steuerlicher Sicht kommt die Nutzungsbeendigung des Arbeitszimmers einer Entnahme des GmbH-Anteils aus dem Betriebsvermögen gleich. Die Folge: Die Wertsteigerungen des GmbH-Anteils sind auf einen Schlag aufzulösen und zu besteuern. Besonders ärgerlich daran: Diese Steuernachteile ließen sich durch eine geschickte Steuerplanung von vornherein vermeiden.
Steuerfalle 2:
Betriebsgrundstück als Sonderbetriebsvermögen
Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft schenkweise übertragen, kann diese Schenkung §§ 13a, 13b ErbStG steuerbegünstigt sein, wenn es sich dabei um steuerliches Betriebsvermögen handelt. Oft besitzt der Übergeber zusätzlich noch ein Betriebsgrundstück, welches von der Personengesellschaft genutzt wird und somit als sog. „Sonderbetriebsvermögen“ angesehen wird. In solch einen Fall setzt die Begünstigung gem. § 13a, 13b ErbStG voraus, dass das Grundstück gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen wird. Wird es zeitlich versetzt übertragen, entfällt die Steuerbegünstigung, so dass gerade bei Grundstücksübertragungen eine erhebliche Schenkungsteuerlast entstehen kann. Dies zeigt, wie wichtig es ist, die vertraglichen Grundlagen einer Betriebsübertragung eingehend zu prüfen. Insbesondere dann, wenn Sonderbetriebsmögen vorhanden ist.
Meine Arbeitsweise: Unverbindliches Erstgespräch und Individuelle Gestaltungskonzepte
Sie sind an einer Gestaltungsberatung interessiert? In diesem Fall führen wir zunächst ein gemeinsames Erstgespräch, in dem wir Ihren Sachverhalt und Ihre Zielsetzungen eingehend beleuchten. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit, mir weitere Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen. So kann ich ausschließen, dass wir beide tatsächlich über den gleichen Sachverhalt reden und ich nicht „am Bedarf vorbei“ berate. Erst dann erstelle ich Ihnen fallbezogen ein unverbindliches Beratungsangebot. Wie auch immer Ihr Fall gelagert ist, auf eines können Sie sich verlassen: Eine vertrauliche, gewissenhafte und vor allem praxisnahe Fallbearbeitung und eine klare Rechtsaussage. Sehe ich über den eigene Beratungsauftrage hinaus Handlungsbedarf, mache ich Sie darauf aufmerksam. Denn mein Ziel ist es, dass Sie nach meiner Beratung steuerlich besser aufgestellt ist.
Wenn auch Sie Ihr Unternehmen steuerlich optimal aufstellen wollen, kontaktieren Sie mich gern unverbindlich telefonisch, per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Leistungen Steuergestaltung
Individuelle Steuerkonzepte mit Rechtssicherheit
Handeln Sie proaktiv und optimieren Sie mit mir zusammen Ihre Unternehmensstruktur langfristig und rechtssicher.
Steuergestaltung
- Umwandlungskonzepte
- Betriebsaufspaltung und -verpachtung
- Holdingkonzepte
- Unternehmensübertragungen
- Social-Media Recruiting
- Erbschaft- und Schenkungs-Steuerplanung
- Sonstige Gestaltungsmodelle
Nehmen Sie Kontakt zu mir auf!
- SVEN KIESOW
Berater für Berater
Die Umsetzung von Steuerkonzepten ist zeitaufwendig und erfordert zudem spezielles Beratungs-Know-how. Daher biete ich diese Leistungen auch für Berufskollegen an. Den genauen Umfang der Beratung stimme ich im Vorfeld mit Ihnen ab. Ihre bestehende Mandantenbeziehung respektiere ich: Mandatsschutz ist für mich selbstverständlich.
Juristische Unterstützung für komplexe Fälle
Bei komplizierten Steuerproblemen besteht die Möglichkeit einen erfahrenen Steuerjuristen hinzuziehen. So sind Sie in der Lage, Ihr Recht in jedem Fall optimal durchzusetzen.
Partner Rechtsberatung
- Rechtsanwalt JEAN ZOLLATZ
Diplom-Finanzwirt (FH)
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht